EMOTIONSDESIGN

allgemeine geschäftsbedinungen

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftigen – Leistungen von EMOTIONSDESIGN, Oliver K. Boeg  (im Folgenden „AGENTUR“ genannt). Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen der AGENTUR und den Personen, die deren Leistungen in Anspruch nehmen (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt).

1.2. Die Mitarbeiter der AGENTUR sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, individuelle Garantiezusagen oder Zusicherungen zu geben, es sei denn, sie sind hierzu ausdrücklich bevollmächtigt oder kraft ihrer Organstellung, Prokura oder allgemeiner Handlungsvollmacht berechtigt.

1.3. Das Angebot der AGENTUR richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, d. h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei der Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Nur diese sind Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen. Die AGENTUR lehnt insoweit den Vertragsschluss mit einem Verbraucher ab.

1.4.Soweit die AGENTUR dem Auftraggeber nach den vertraglichen Bestimmungen Leistungen eines Dritten verschafft, gelten hinsichtlich dieser Leistungen ergänzend die AGB des Dritten, sofern sich der Auftraggeber von diesen vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen konnte.

1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die AGENTUR diese schriftlich anerkannt hat. Jedenfalls gilt unter den einzelnen Vereinbarungen folgende Hierarchie der Festlegungen:

  • Änderungen entsprechend Ziffer 1.2.
  • diese Bedingungen
  • Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen oder Unklarheiten stets Vorrang vor den nachfolgend genannten Bestimmungen.

  1. Vertragsschluss

2.1.Ist der Auftraggeber an den Leistungen der AGENTUR interessiert, so kann er von der AGENTUR ein Angebot anfordern.

2.2. Wünscht der Auftraggeber ein Tätigwerden der AGENTUR zu den Konditionen des Angebots, teilt er dies der AGENTUR schriftlich, in Textform (insb. per E-Mail oder Telefax) oder mündlich mit. Mit Zugang einer Annahmeerklärung des Auftraggebers bei der AGENTUR kommt dann der Vertrag zustande (im Folgenden „Vertragsschluss“ genannt)..

2.3.Bei Aufträgen mit Lieferungen an Dritte gilt der jeweilige Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wird.

2.4.Die AGENTUR ist an ein Angebot längstens für 4 Wochen gebunden, es sei denn aus dem Angebot ergibt sich ein Wille der AGENTUR für eine kürzere oder längere Bindefrist.

  1. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1.Die Parteien sind sich darüber einig, dass der erfolgreiche Abschluss des Auftrags von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängig ist. Dieser ist daher verpflichtet, die AGENTUR möglichst frühzeitig über die Rahmenbedingungen und die einzelnen Anforderungen des Auftrags zu informieren. Beistellungen (z.B. Texte, Grafiken und Fotos) hat der Auftraggeber unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

3.2. Der Auftraggeber unterrichtet die AGENTUR unverzüglich in Textform über Bedenken in Bezug auf die erbrachten Leistungen, Beistellungen und Mitwirkungen und über die künftige Entwicklung des Auftrags.

3.3.Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die AGENTUR berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.4.Verzögerungen im Projektablauf, die auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beruhen, hat dieser zu verantworten.

  1. Einbeziehung von Dritten

4.1.Die AGENTUR ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber Dritte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers mit der Erbringung einzelner Leistungen zu beauftragen. Der Auftraggeber wird der AGENTUR hierfür, auf gesonderte Aufforderung,  eine schriftliche Vollmacht ausstellen.

4.2.Die AGENTUR informiert den Auftraggeber vor Auftragserteilung gesondert über die entstehenden Kosten, sofern diese nicht schon im Angebot enthalten sind.

4.3.Die AGENTUR darf im Übrigen die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

  1. Termine, Lieferfristen

5.1. Termine und Lieferfristen gelten zu Lasten der AGENTUR ausschließlich dann als fix, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls sind die Termine und Lieferfristen für die AGENTUR lediglich unverbindliche Orientierungshilfen.

5.2. Soweit und solange die von der AGENTUR geschuldeten Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, haftet die AGENTUR nicht für die Verzögerung. Ein Recht des Auftraggebers zum Vertragsabbruch besteht in solchen Fällen nur, soweit die Projektfortführung für ihn auch unter Berücksichtigung der Belange der AGENTUR unzumutbar ist.

  1. Leistungsort

6.1. Wird im Vertrag schriftlich keine andere Vereinbarung getroffen, ist Leistungsort der Sitz der AGENTUR.

6.2. Soll die Ware versandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person/Firma übergeben worden ist.

  1. Leistungsumfang, Vergütung, Musternutzungsrecht

7.1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der auftragsbezogenen Leistungsbeschreibung der AGENTUR. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten der AGENTUR. Mehraufwand der AGENTUR, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten der AGENTUR berechnet.

7.2.Allgemein

7.2.1.Die Abrechnung von Vergütung auf Stundenbasis erfolgt fünfminutengenau.

7.2.2. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der AGENTUR ganz oder teilweise wiederholt werden müssen.

7.2.3. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, so gilt bezüglich des Honorars der AGENTUR zwischen den Vertragspartnern § 648 BGB.

7.2.4.Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

7.2.5.Die Preise der AGENTUR gelten ab Werk. Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind vom Auftraggeber zusätzlich in der tatsächlich entstehenden Höhe zu tragen.

7.2.6.Die im Angebot festgelegten Beschaffenheitsvereinbarungen legen im Übrigen die Eigenschaften der Leistungen abschließend fest. Erklärungen der AGENTUR im Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten keine Übernahme einer Garantie seitens des AGENTUR. Ein Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie.

7.2.7.Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die AGENTUR dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts, insb. von Bild, Ton und Text.

7.3.Besonderheiten bei Druckaufträgen

7.3.1.Änderungen nach Druckreife auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber nach Aufwand gemäß der Preisliste der AGENTUR berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

7.3.2.Die Parteien sind sich bewusst, dass es bei Druckmaterialien zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage kommen kann. Bei Lieferungen von Druckmaterialien unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, bei Druckmaterialien zwischen 1.000 kg und 2.000 kg beträgt der Prozentsatz 15 %. Der Auftraggeber akzeptiert eine Lieferung als vertragsgemäß, sollte es zu derartigen Mehr- oder Minderlieferungen kommen.

7.3.3.Bei farbigen Reproduktionen kann es in allen Herstellungsverfahren zu geringfügigen Abweichungen vom Original kommen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs,
Andrucken) und dem Endprodukt. Diese Abweichungen lassen sich drucktechnisch nicht ganz ausschließen.

 

7.4.Besonderheiten beim Entwurf von Werbemitteln; Muster für AGENTUR

7.4.1. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung und/oder einzelner Werbeaussagen (insbes. Wettbewerbs-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) und der Verstoß gegen die Rechte von Dritten (insb. Verstoß gegen fremde Markenrechte) wird von der AGENTUR nicht geschuldet. Insbesondere ist der AGENTUR die hierfür erforderliche Beratung des Auftraggebers aufgrund des  Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht gestattet. Die AGENTUR vermittelt aber entsprechend spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien an den Auftraggeber, der dann unmittelbar mit diesen Kanzleien ein Vertragsverhältnis eingeht. Die entstehenden Gebühren und Kosten trägt der Auftraggeber.

7.4.2. Die AGENTUR ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

7.4.3.Der Auftraggeber verpflichtet sich, der AGENTUR von erstellten Printmedien vier kostenlose, mängelfreie Belegexemplare und von gestalteten Verpackungen und Gegenständen (z.B. Industriedesign) und sonstigen Werbemitteln zwei kostenlose Muster und mindestens eine Abbildung zur Eigenwerbung zur Verfügung zu stellen.

7.5. Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung der Werbemittelherstellung)

7.5.1.. Die AGENTUR übernimmt die Produktionsüberwachung nur nach gesonderter Vereinbarung. Im Rahmen der Produktionsüberwachung wählt die AGENTUR geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe des jeweiligen Werbemittelherstellers durch den Auftraggeber in Textform. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

7.5.2.Die AGENTUR koordiniert die Produktionsabwicklung.

7.5.3. Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer 7.5.1. und 7.5.2. erhält die AGENTUR ein Agenturhonorar. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.

  1. Arbeitszeiten, Zuschläge, Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Aufwendungen

8.1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

8.2.Arbeitstage der AGENTUR sind Montag bis Freitag ausschließlich gesetzlicher Feiertage am Sitz der AGENTUR. Ein Manntag hat 8 Stunden. Für Leistungen, deren Erfüllung der Auftraggeber an Samstagen verlangt, ist ein Zuschlag von 50 % zu zahlen. Für Leistungen, deren Erfüllung der Auftraggeber an Sonn- & Feiertagen verlangt, ist ein Zuschlag von 100 % zu zahlen.

8.3.Reisezeiten werden als Arbeitszeiten abgerechnet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Mitarbeiter der AGENTUR werden wie Arbeitszeit abgerechnet.

8.4. Fallen Reise- und/oder Hotelkosten an, weil der Auftraggeber die Wahrnehmung von Terminen außerhalb der Geschäftsräume der AGENTUR wünscht, so ist die AGENTUR berechtigt, Spesen und Kostenerstattung entsprechend den steuerlich anerkannten Sätzen zu verlangen.

8.5. Alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Aufwand und unter Vorlage von Belegen berechnet.

  1. Abnahme

     

Sofern der Auftraggeber zur Abnahme von Leistungen der AGENTUR verpflichtet ist, gilt folgendes:

 

9.1.Allgemein

9.1.1.Schuldet die AGENTUR einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so übersendet sie das fertige Arbeitsergebnis zwecks Abnahme an den Auftraggeber.

9.1.2. Die Abnahme gilt binnen 14 Tagen nach Überlassung der bestellten Arbeiten als erteilt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht binnen dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. .

9.1.3.Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine konkrete künstlerische Gestaltung der Gegenstand des Auftrags war.

9.1.4.Bestehen wesentliche Abweichungen vom geschuldeten Werk, wird die AGENTUR diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen.

9.1.5.Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

9.1.6.Die AGENTUR kann Teilabnahmen für in sich geschlossene Teilleistungen verlangen. Die Ziffern 9.1.1. bis 9.1.5. geltend entsprechend. In diesem Fall erstreckt sich die Abnahme jedoch nicht auf solche Eigenschaften des Werkes, die erst im Zusammenwirken mit späteren Lieferungen und Leistungen überprüft werden können.

9.1.7.Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Zurückweisung und Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

9.1.8.Die AGENTUR hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abnahme-, Druckreife und/oder Fertigungsreifeerklärung in Textform.

 

9.2.Freigabe von Druckaufträgen durch den AUFTRAGGEBER

9.2.1. Wenn der Auftraggeber einen Screen- oder Digitalproof bestellt, ist dieser in Textform termingerecht freizugeben. Mündliche Freigaben genügen nicht.

9.2.2. Bei potentiellen Unklarheiten kann die AGENTUR von sich aus dem Auftraggeber einen Screenproof zusenden, der vom Auftraggeber abzunehmen ist. Dies ist eine kostenlose Leistung, die der Erfüllung des Auftrages dient.

9.2.3. Als Teilnahmeerklärungen im Sinne von Ziffer 9.1.6. sind auch Druckreiferklärungen bzw. Fertigungsreifeerklärungen des Auftraggebers zu verstehen.

 

9.3.Abnahme von Software

9.3.1.Schuldet die AGENTUR die Erstellung oder Anpassung einer Software, erfolgt die Abnahme abweichend von Ziffer 9.1.2. nach Ablauf einer Abnahmeperiode von 4 Wochen. Die Abnahmeperiode beginnt mit der Bereitstellung des Werkes und der Anzeige der AGENTUR gegenüber dem Auftraggeber, dass das Werk abgenommen werden kann.

9.3.2.Art, Umfang und Dauer der Abnahmeprüfung werden die Parteien gemeinsam festlegen. Die Durchführung der Abnahmetests erfolgt durch den Auftraggeber unter Mitwirkung der AGENTUR. Bei der Abnahme können verschiedene Fehler auftreten, wobei ein Fehler nach teilweiser Nachbesserung oder nach Aufzeigen einer Umgehungslösung in eine niedrigere Kategorie eingeordnet werden kann:

a)Klasse 1: Betriebsverhindernder Fehler:

Die ordnungsgemäße Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist ausgeschlossen. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe notwendig ist.

b)Klasse 2: Betriebsbehindernder Fehler:

Die Nutzung der Software oder wesentlicher Teile ist derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit der Software nur mit nicht unerheblichem Aufwand möglich ist oder ein Einsatz der Software ein nicht zumutbares Risiko für die ordnungsgemäße Funktion eines Parallelsystems darstellt. Eine kurzfristige Abhilfe ist erforderlich

c)Klasse 3: Sonstige Fehler.

9.3.3.Die Abnahme gilt als erklärt, wenn zum Ablauf der Abnahmeperiode kein Fehler der Klasse 1 und weniger als drei Fehler der Klasse 2 vorliegen. Fehler der Klasse 3 verhindern die Abnahme nicht. Der Auftraggeber kann die automatische Abnahme nur dadurch verhindern, dass er rechtzeitig vor Ende der Abnahmeperiode und in Textform  abnahmeverhindernde Fehler mitteilt. Wenn die Software nicht testbar ist, ist der Ablauf der Abnahmefrist gehemmt.

9.3.4.Liegt ein abnahmeverhindernder Fehler vor, so hat die AGENTUR diesen unverzüglich zu beseitigen. Nach Beseitigung des Mangels erklärt die AGENTUR sodann erneut die Abnahmebereitschaft. Nach Beseitigung eines abnahmeverhindernden Fehlers beträgt die Abnahmeperiode noch zumindest zwei Wochen.

9.3.5. Die AGENTUR kann verlangen, dass über die Abnahme ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt wird, das die Übereinstimmung mit den Abnahmekriterien bestätigt und dem die benutzten Testdaten, Testszenarien, Testfälle und Testergebnisse sowie die Liste der bei der Abnahme gegebenenfalls festgestellten, nicht abnahmeverhindernden Fehler beigefügt wird.

9.3.6. Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse von dem Auftraggeber dauerhaft produktiv eingesetzt werden, gelten sie als abgenommen, es sei denn, die Produktivnahme erfolgt zum Zwecke der Schadensminderung und der Auftraggeber hat zuvor angezeigt, dass die Produktivnahme zu diesem Zweck erfolgt.

  1. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

10.1.Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht in Textform andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, bei Werkleistungen aber frühestens mit Abnahme der Leistung.

10.2.Die AGENTUR ist berechtigt, bei umfangreichen Vorleistungen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei großen Aufträgen, die die Bereitstellung hoher Papier- oder Kartonagemenge erfordern oder bei besonders hochpreisigen für die Auftragsbearbeitung notwendigen Materialien. Insbesondere ist die AGENTUR auch berechtigt, in der Weise angemessene Vorauszahlungen zu verlangen, das ein nach Zeit zu vergütender Aufwand der AGENTUR monatlich jeweils zum ersten des Folgemonats abgerechnet wird. Einzelheiten regeln die Parteien über das Angebot der AGENTUR.

10.3.Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Zoll, Versicherung oder sonstige Versandkosten.

10.4.Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die AGENTUR ausdrücklich vor. Schecks und Wechsel werden immer ohne Skontogewährung angenommen. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

10.5.Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die AGENTUR Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach ihrer Wahl verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware bis zur Zahlung zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen der AGENTUR auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Als Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gilt insbesondere die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Auftraggeber sowie die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

 

  1. Periodische Arbeiten

11.1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

11.2. Die Kündigung bedarf der Textform.

 

  1. Leistungsänderungen

12.1. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass während der Laufzeit des Vertrags Änderungen der vertragsgegenständlichen Leistungen aufgrund sich ändernder Rahmenbedingungen erforderlich werden können.

12.2.Beide Vertragspartner sind berechtigt, den jeweils anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen der vereinbarten Leistungen (Leistungsänderungen, -reduktionen und -ergänzungen – „Change Request“) zu beraten und zu verhandeln. Beide Vertragspartner sind nach entsprechender Aufforderung verpflichtet, in ernsthafte Beratungen und Verhandlungen einzutreten. Die Vertragspartner sind sich einig, dass sich ein Change Request nicht aus der Konkretisierung oder Detaillierung einer bestehenden Anforderung ergibt.

12.3.Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragspartner über den Change Request schriftlich geeinigt haben, werden die Vertragspartner ihre Leistungen erbringen, als ob der Change Request nicht ausgesprochen worden wäre, es sei denn, dass dies schriftlich anders vereinbart wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragspartner endgültig keine Einigung über den Change Request erzielen.

12.4.Soweit der Auftraggeber die Umsetzung eines Change Request wünscht, wird die AGENTUR prüfen, ob der gewünschte Change Request durchführbar ist, und wird dem Auftraggeber möglichst kurzfristig schriftlich darüber informieren, welche Auswirkungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des vereinbarten Zeitplans voraussichtlich ergeben. Das Ergebnis der Prüfung beinhaltet daher im zu erstellenden Angebot folgende Aussagen:

  • Eine detaillierte Beschreibung der funktionalen Leistungsänderungen;
  • Eine Beschreibung der etwaigen Auswirkungen auf die Funktion des Gesamtsystems insgesamt;
  • Eine Beschreibung der Auswirkungen auf den bisher definierten Leistungsumfang und die Kosten (Mehr- oder Minderkosten).
  • Eine Beschreibung der Auswirkung auf die vereinbarten Termine.
  • Angabe einer Angebotsbindefrist, die 14 Tage nicht unterschreiten soll.

12.5. Gegen Vergütung der Ausfallzeiten kann der Auftraggeber bis zur Einigung über einen eingebrachten Change Request die teilweise oder vollständige Unterbrechung der Leistung vom der AGENTUR fordern. Eventuell vereinbarte Termine verlängern sich dementsprechend um die Ausfallzeit sowie um die Zeit, die die AGENTUR benötigt, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen wieder zur Verfügung zu stellen.

12.6. Die AGENTUR kann für Ausarbeitungen nach Ziffer 12.4. die Erstattung des hierfür anfallenden Aufwandes zum vereinbarten Stundensatz verlangen. Die Parteien gehen davon aus, dass für einen Change Request maximal 2 Manntage Bearbeitungszeit anfallen. Einen höheren Aufwand kann die AGENTUR nur dann ersetzt verlangen, wenn dieser Aufwand zuvor durch den Auftraggeber freigegeben worden ist.

12.7. Die Vertragspartner werden die gewünschten Änderungen in einer von beiden Seiten unterschriebenen Änderungsvereinbarung schriftlich festlegen. Wird über das Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Vertragspartner, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, die Leistungen entsprechend den ursprünglich verabschiedeten Vereinbarungen durchführen. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien über das zu zahlende Entgelt keine Einigung erzielen können.

  1. Eigentumsvorbehalt

13.1.Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum ausstehenden Forderungen der AGENTUR gegen den Auftraggeber im Eigentum der AGENTUR. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit an die AGENTUR ab. Die AGENTUR nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die AGENTUR bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist die AGENTUR auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der AGENTUR beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der AGENTUR verpflichtet.

13.2.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der AGENTUR hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit die AGENTUR ihr Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der AGENTUR die in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

13.3.Bei Be- oder Verarbeitung von der AGENTUR gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist die AGENTUR als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung das Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die AGENTUR auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

13.4.Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die AGENTUR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

  1. Urheberrechte, Nutzungsrechte

14.1. Sofern die Arbeitsergebnisse, die von der AGENTUR im Rahmen des Vertrags erstellt werden, urheberrechtlichen Schutz genießen, haben die Urheber das Recht, bei der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung als Urheber benannt zu werden. Die bei der AGENTUR beschäftigten Urheber haben sich darauf geeinigt, dass die Nennung mit der Bezeichnung „©EMOTIONSDESIGN“  erfolgen soll. Der Auftraggeber hat diesen Urheberhinweis auf den jeweiligen Werken oder im Impressum der Medien oder in der Anbieterkennzeichnung der Internetseite einzufügen.

14.2. Die urheberrechtlich geschützten Werke oder deren Reproduktionen dürfen ohne schriftliche Einwilligung der AGENTUR weder bearbeitet noch anders umgestaltet werden.

14.3. Die Nutzungsrechte gehen erst auf den Auftraggeber über, wenn dieser die gesamte Vergütung aus dem jeweiligen Auftrag und sämtliche auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen und verauslagten Fremdkosten bezahlt hat. Werden von der AGENTUR in sich geschlossene Teilleistungen erbracht, die ihrerseits in Teilen abgenommen werden (vgl. Ziffer 9.1.6.), erfolgt die Rechteübertragung in Bezug auf die Gegenstände dieser Teilleistung, wenn das für die Teilleistung geschuldete Entgelt vollständig gezahlt wurde. Die Rechte gehen insoweit einen Tag nach Eingang des gesamten Entgelts, bei Teilzahlungen einen Tag nach Eingang der letzten Teilzahlung bei der AGENTUR auf den Auftraggeber über.

14.4. Durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber das Recht, die für ihn erstellten Unterlagen bestimmungsgemäß in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu benutzen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird dem Auftraggeber nur das einfache Nutzungsrecht und kein Bearbeitungsrecht übertragen.

14.5. Die Weitergabe der Nutzungsrechte an den urheberrechtlich geschützten Werken an Dritte bedarf, soweit nichts andere vereinbart ist, einer vorherigen schriftlichen Einwilligung der AGENTUR.

14.6. Die AGENTUR darf die erstellten Arbeitsergebnisse unabhängig von der Einräumung eines einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechts uneingeschränkt im Rahmen der Eigenwerbung nutzen. Der Auftraggeber überträgt auf die AGENTUR insoweit, soweit erforderlich, die entsprechenden einfachen Nutzungsrechte.

14.7.Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch von der AGENTUR erstellte Präsentationen urheberrechtlich geschützt sind und auch hier die Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber übergehen. Eine unentgeltliche Nutzungsrechtsübertragung erfolgt nicht. Insbesondere ist dem Auftraggeber daher die Weitergabe der Präsentation an Dritte (z.B. zur Einholung eines Vergleichsangebots) erst nach Übergang der Nutzungsrechte gestattet.

  1. Herausgabe von Unterlagen und Daten

15.1. Die AGENTUR stellt dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse nur in dem Format zur Verfügung, die dieser für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung benötigt.

15.2. Ist die Lieferung von Papierdokumenten (beispielsweise Flyern, Broschüren, Plakaten, Anzeigen) vereinbart, stellt die AGENTUR dem Auftraggeber nur die Unterlagen in der beauftragen Menge, aber keine Dateien zur Verfügung.

15.3. Ist die Erstellung eines Werkes ohne die Einräumung des Bearbeitungsrechts vereinbart, stellt die AGENTUR dem Auftraggeber die fertigen Druckvorlagen zur Verfügung, damit dieser die Werke in der vereinbarten Form nutzen kann. Bei der Beauftragung mit der Erstellung einer Internetseite liefert die AGENTUR auch den Code und die Grafiken, die der Auftraggeber zur Nutzung der Internetseite benötigt, nicht jedoch die Rohdaten des Templates.

15.4. Rohdaten werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn ihm (ggf. gegen gesonderte Vergütung) das Bearbeitungsrecht eingeräumt wurde oder wenn die Parteien es in sonstiger Weise vereinbart haben.

15.5. Wenn nicht einzelvertraglich die Lieferung der Datenträger bzw. der Reinzeichnungen und damit die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen geschuldet ist, bleiben diese im Eigentum der AGENTUR. Bei der leihweisen Überlassung sind diese spätestens 3 Monate nach der Übergabe an den Auftraggeber zurückzugeben.

15.6. Unter Rohdaten verstehen die Parteien Quelldaten, also Dateien, in der die Ebenen, Grafiken oder Texte verändert werden können (beispielsweise Photoshop-Dateien, Quellcodes von Internetseiten).

15.7. Unter Druckvorlagen verstehen die Parteien Dateien, die in der erstellten Form verwendet, aber nicht weiter verändert werden können (z.B. PDF, JPG).

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

16.1. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der AGENTUR nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

16.2. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

16.3.Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AGENTUR abtreten.

16.4.Im kaufmännischen Verkehr steht der AGENTUR ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Daten und sonstigen Gegenständen bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

  1. Haftung

17.1.Die AGENTUR haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Dies gilt nicht, soweit wesentliche Pflichten des Vertrags durch die AGENTUR verletzt werden. Wesentlichen Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

17.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der AGENTUR bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden sowie entgangenen Gewinns ausgeschlossen.

17.3. Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung der AGENTUR – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie eine gesetzliche Garantiehaftung – bleibt von den vorstehenden Haftungseinschränkungen unberührt. Gleiches gilt für die Haftung der AGENTUR bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

17.4.Die Einschränkungen der Ziffern 17.1, 17.2 und 17.3. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AGENTUR, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

  1. Verjährung

18.1.Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen 12 Monaten.

18.2.Ausgenommen von Ziffer 18.1. sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die AGENTUR. Ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche, die auf einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftung der AGENTUR – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie einer gesetzlichen Garantiehaftung – beruhen. Insoweit gelten dann die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Haftung des Auftraggebers

19.1 Der Auftraggeber garantiert, dass er hinsichtlich der von ihm gelieferten Materialien für die vertragsgegenständliche Nutzung uneingeschränkt verfügungsbefugt ist und insoweit die Inhalte frei von sämtlichen Rechten Dritter, unter Einschluss eventueller Persönlichkeitsrechte, sind. Insbesondere garantiert der Auftraggeber alle für die Herstellung oder Bearbeitung erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Lizenz-, Auswertungs- und GEMA-Rechte zu besitzen.

19.2.Der Auftraggeber stellt die AGENTUR von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Ausübung der der AGENTUR durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte und Befugnisse hinsichtlich der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und abgebildeten Werken erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, die der AGENTUR bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen sollten. Die AGENTUR wird den Auftraggeber jedoch unverzüglich von vorzunehmenden Maßnahmen der Rechtsverteidigung informieren. Die AGENTUR darf bei solchen Auseinandersetzungen mit Dritten Vergleiche nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber schließen. Andernfalls trägt die AGENTUR sämtliche Kosten der Auseinandersetzung selbst.

  1. Archivierung und Versicherung der Druckdaten

20.1.Der AGENTUR überlassene Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.

20.2.Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

  1. Schlussbestimmungen

21.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

21.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne des § 38 ZPO ist oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Firmensitz ins Ausland verlegt oder dieser nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der AGENTUR.

21.3.Kündigung, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und Abmahnung bedürfen der Schriftform. Änderungen des vorliegenden Vertragstextes bedürfen der Schriftform. Diese Formvorschrift kann nur schriftlich aufgehoben oder geändert werden.

21.4. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.